Auf einen Blick: Muss ich die Reinigung dokumentieren?
Lebensmittelunternehmer müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eine Eigenkontrolle betreiben und sie nachvollziehbar belegen können. Für die Schankanlage heißt das in der Praxis: jede Reinigung mit Datum, Leitung, Verfahren und Person festhalten. Was genau für deinen Betrieb gilt, sagt deine Lebensmittelüberwachung.
Worauf die Dokumentation beruht
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verpflichtet Lebensmittelunternehmer, Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen einzurichten und dazu passende Aufzeichnungen zu führen. Die Schankanlage ist ein Teil davon. Als technische Orientierung für Reinigung und Desinfektion dient die DIN 6650-6; sie ist eine anerkannte Regel der Technik, kein Gesetz.
Wie streng die Anforderungen im Einzelfall sind, hängt von deinem Betrieb ab. Verbindliche Auskunft gibt deine zuständige Lebensmittelüberwachung. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Was in die Dokumentation gehört
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Datum und Uhrzeit | Zeigt, ob die Abstände eingehalten wurden |
| Leitung bzw. Anlage | Jede Leitung hat ihren eigenen Rhythmus |
| Reinigungsart und Mittel | Macht das Verfahren nachvollziehbar |
| Name der Person | Klärt die Verantwortung |
Ein ausführliches Beispiel findest du im Artikel Reinigungsbuch Zapfanlage.
Wie lange aufheben?
Eine einheitliche Frist für Reinigungsnachweise gibt es nicht. Üblich ist, die Aufzeichnungen mindestens so lange aufzubewahren, dass du bei einer Kontrolle die letzten Monate lückenlos zeigen kannst. Frag im Zweifel bei deiner Lebensmittelüberwachung nach. Mehr zu Aufbau und Archiv im ArtikelReinigungsnachweis Schankanlage.
Vorbereitet in die Kontrolle
Wer seine Einträge vollständig und lesbar führt, kann bei einer Kontrolle schnell antworten. Was typischerweise angeschaut wird, zeigt unsereCheckliste zur Lebensmittelkontrolle.
Quellen
- DIN 6650-6: Getränkeschankanlagen – Anforderungen an Reinigung und Desinfektion (DIN Media)
- BGN ASI 6.84 „Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen“, Abschnitt 4
- DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Anlagen- und Reinigungsmittelherstellers, die DIN 6650-6, die Regeln von DGUV und BGN sowie die Vorgaben deiner zuständigen Behörde. Angaben ohne Gewähr. Stand: Oktober 2026.
Geschrieben von David Berger, mit Praxis aus der Schankanlagenreinigung